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Zur Mitgliedschaft der Chöre im CVNB bei Auflösung des heimischen Kreischorverbandes

Aus aktuellem Anlass: Die Auflösung eines KCV ist kein reiner „Verwaltungsakt“ und nicht folgenlos für die Chöre.

Die individuelle Betreuung dieser Chöre, z.B. bei Ehrungen, ist vom CVNB organisatorisch kaum mehr zu leisten.

Die derzeitige Lesart ist, dass sie als Chöre ohne KCV-Bindung zwar formell Mitglied im CVNB bleiben, sie aber auf ihr Vertretungsrecht im CVNB verzichten.

Die aktuelle Satzung (2026) macht hier klare Vorgaben:

„Mitglieder des CVNB sind die in Kreischorverbänden (…) organisierten Vereine, Chöre und Ensembles (…), die durch die Kreischorverbände gegenüber dem CVNB vertreten werden“. (§ 5,1)

„Die Mitglieder des CVNB haben das Recht, alle Vorteile, die der CVNB erwirkt, in Anspruch zu nehmen.“ (§10)

„Bei Bildung, Änderung oder Auflösung eines KCV ist das Präsidium des CVNB zu beteiligen. Bei Auflösung eines KCV werden die Mitgliedschaften der verbliebenen Vereine, Chöre und Ensembles einem anderen KCV zugordnet (sic!). Hierbei können Empfehlungen durch den CVNB ausgesprochen werden.“ (§ 4,7)

Die Auflösung eines KCV beendet regelmäßige Kontakte, gewachsene Beziehungen und Chancen regionaler Kulturarbeit. Auch für den KCV, der Chöre aufnimmt, bedeutet dies Änderungen. Die Auflösung ohne Alternativstruktur ist daher die schlechteste aller Lösungen.

 

Wir müssen darüber sprechen und gleichzeitig daran arbeiten, tragfähige Strukturen aufzubauen. So oder so: Wir bauen auf eure Mithilfe!