Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Vom 8. Mai 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:
Artikel 1
Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen
gegen die Ausbreitung des Corona-Virus
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- 1 Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen
(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den
Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
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(5) Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen.
Auch der Besuch der Zusammenkünfte und öffentlichen Veranstaltungen nach Satz 1 ist verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sitzungen der kommunalen Vertretungen, Gremien, Fraktionen und Gruppen sowie des Landtages und seiner Ausschüsse, Gremien und Fraktionen.
Für eine ausschließlich gastronomische Nutzung eines Restaurationsbetriebs in einer
Vereinseinrichtung, insbesondere einer Vereinsgaststätte, ist § 6 anzuwenden.
(5 a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können gewählte Gremien von öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie von Vereinen, Initiativen oder anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält.
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- 6 Restaurationsbetriebe
(1) Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, und Kantinen dürfen betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV- 2 zu vermindern; der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, ist verboten. 2Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig. 3Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält; insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden. 4Die Betreiberin oder der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 9 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht. 5Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung mit dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist. 6Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.
(1 a) Mensen dürfen erst nach Zustimmung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde
betrieben werden, wenn auf der Grundlage eines Hygienekonzepts der Betreiberin oder des
Betreibers sichergestellt ist, dass die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARSCoV-2 erheblich vermindert ist.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, Mensen und Kantinen, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.
(3) Für gastronomische Lieferdienste gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen nicht öffentliche Betriebskantinen zur Versorgung ausschließlich der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
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